Der Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft aus der EU/EFTA bei einer Unternehmung in der Schweiz ist bewilligungspflichtig. Gerne stellen wir Ihnen hierzu die gängigsten Bewilligungstypen und -merkmale vor.
Bei einer Anstellung bis max. 90 Tage muss vor Arbeitsbeginn online eine Meldung an das Staatssekretariat für Migration erfolgen und von diesem bewilligt werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass wir die Onlinemeldung für Sie vornehmen.
Für Mitglieder BEBV betragen die Kosten dafür CHF 35.00 (Nichtmitglieder CHF 50.00)
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als 1 Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Der Ausweis B berechtigt eine ausländische Person, sich zu einem bestimmten Zweck längerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Für EU-/EFTA-Bürger werden Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
Die Anmeldung der Bewilligung L und B läuft über die jeweilige Wohngemeinde und kann nicht vom BEBV unternommen werden.