Schleppschlauchobligatorium und Abdeckung offene Güllelager

18. Aug 2023

Die Bedenken der Branche gegenüber dem Umsetzungshorizont wurden aufgenommen. Der Bundesrat hat am 3. November 2022 entschieden, dass die Pflicht zum emissionsmindernden Ausbringverfahren, sprich «Schleppschlauchobligatorium» erst ab 2024 gilt. Der Berner Bauern Verband wie auch der SBV erachten diesen Entscheid als wichtig und richtig. Eine Umsetzung auf 2022 hätte verschiedene Herausforderungen verstärkt wie die langen Lieferfristen oder die Differenz zwischen Umweltrecht und Agrarvollzug.

Schleppschlauch

Politisch wurde mehrfach versucht, das Obligatorium praxistauglicher umzusetzen, leider scheiterten alle Anträge. Auch Versuche den Schleppschlaucheinsatz weiter zu fördern anstelle ihn für obligatorisch zu erklären scheiterten. So hat der Nationalrat im Juni 2021 die Chance verpasst, den sehr problematischen Entscheid des Bundesrates zum Schleppschlauchobligatorium zu korrigieren. Trotz grosser Mehrheit im Ständerat und Empfehlung in der beratenden Nationalratskommission, lehnte die Mehrheit des Nationalrates die Motion Hegglin ab.

Das Obligatorium im Detail 

Die Luftreinhalte-Verordnung schreibt vor, dass ab 2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf begüllbaren Flächen mit Hangneigungen bis 18 % möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen (Anh. 2 Ziff. 552 LRV). Die Sömmerungsfläche ist vom Obligatorium nicht betroffen, da sie per Definition nicht zur LN gehört. 

Die Bestimmungen der LRV für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte schliessen auch flüssige Recyclingdünger ein, inklusive solche aus gewerblich-industriellen Vergärungsanlagen. Wurden oder werden für Vergärungsprodukte durch Vollzugsbehörden strengere Massnahmen verfügt, so sind diese umzusetzen.

Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» regelt die Details national. Die Kantone können weitere Bestimmungen ausführen.

Welche Flächen und Betriebe sind vom Obligatorium betroffen? 

Alle begüllbaren Flächen bis und mit einer Hangneigung von 18% fallen unter das Obligatorium. Die Sömmerungsfläche ist vom Obligatorium nicht betroffen, da sie per Definition nicht zur LN gehört. Unter begüllbarer Fläche fallen die düngbaren Flächen abzüglich folgender Kulturen und Flächen: 

  • Wenig intensiv genutzte Wiesen (Kulturcode 612)
  • Reben (Kulturcode 701, 717, 735)
  • Permakultur (Kulturcode 725)
  • Obstanlagen (Kulturcode 702, 703, 704)
  • Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe II (Kulturcode 921, 922, 923)
  • Gemüse, Beeren- und Gewürzkulturen 
  • Dauerkulturen 
  • Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau
  • Flächen ausserhalb der LN
  • Einzelflächen von weniger als 25 Aren
  • Betriebe mit insgesamt 3 oder mehr Hektaren begüllbarer Fläche bis und mit 18% Hangneigung abzüglich der oben genannten Ausnahmen sind vom Obligatorium betroffen. 

    Wo ist die Pflicht im GELAN ersichtlich? 

    In der kantonalen Datenerhebung ist ersichtlich, ob der Betrieb pflichtig ist und wenn ja, welche Flächen betroffen sind. 

    • Fällt mein Betrieb unter die Pflicht? Im Menupunkt "Bewirtschaftung" ist auf der rechten Seite das Schleppschlauchobligatorium aufgeführt. Der Betrieb ist pflichtig, wenn beim Kästchen "Massg." ein Gutzeichen ist. 
    • Welche Parzellen sind von der Pflicht betroffen? Im Menupunkt "Kulturen/BFF I" kann im Ritter Raumdaten die Ebene "Schleppschlauch" angewählt werden. 

    Welche Ausnahmen gelten? 

    Gemäss Luftreinhalteverordnung kann die zuständige Behörde (im Kanton Bern das AUE) in begründeten Fällen für betroffene Flächen eine Ausnahme gewähren.

    Ausnahmen sind aber nur aus folgenden Gründen vorgesehen:

    • aus Sicherheitsgründen: Sollte die Sicherheit bei der emissionsmindernden Ausbringung aus speziellen Gründen nicht gewährleistet sein, z.B. auf Flächen mit sehr schlechter Bodenstruktur, so können Ausnahmen im Einzelfall bewilligt werden.
    • wenn aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist: Beispielsweise bei abgelegenen oder schwer zugänglichen Flächen, die mit emissionsmindernden Ausbringverfahren nicht zugänglich sind.
    • wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist: Beispielsweise aufgrund bestehender fester Bauten wie Mauern oder Masten oder aufgrund der Geometrie einer besonders kleinen Fläche (knappe Bewirtschaftungsbreite/Wenderaum), welche den Einsatz von emissionsmindernden Systemen nicht zulassen. Auch Ausnahmen bei Hochstammfeldobstbäumen der Qualitätsstufe I sind möglich. 

    Die Details und Umsetzungen dieser Bestimmungen werden auf kantonaler Stufe ausgearbeitet. Ausnahmegesuche sind im Gelan zu stellen. Das genaue Vorgehen zum Bewilligungsverfahren ist in folgender Anleitung  zu entnehmen. Die Kosten für die Behandlung der Sonderbewilligung werden gemäss Gebührenverordnung des Kantons Bern dem Gesuchstellenden in Rechnung gestellt (der Ansatz pro Stunde beträgt CHF 120.-/h.). 

    Welche Verfahren sind zugelassen? 

    Als emissionsarme Verfahren gelten Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler und das Schlitzdrillverfahren. Im Ackerbau ist es zudem gestattet, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern auszubringen, sofern diese innerhalb von wenigen Stunden (max. bis zu 4) in den Boden eingearbeitet werden. Auf schriftliches Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren. 

    Detailliertere Informationen sind im Merkblatt Emissionsmindernde Ausbringverfahren der Agridea ersichtlich. 

    Investitionskredite für Schleppschlauch

    Der Einsatz des Schleppschlauches wird seit 2022 nicht mehr via Ressourceneffizienzbeiträge (REB) finanziell gefördert. 

    Für einen gemeinschaftlichen Kauf können gemäss Strukturverbesserungsverordnung Investitionskredite beantragt werden. Es können bis zu 50 % der Anschaffungskosten als Investitionskredit beantragt werden.

    Voraussetzungen für Investitionskredite bei gemeinschaftlichen Maschinenkäufen:

    • Gemeinschaftlich heisst, mindestens zwei Landwirte zusammen (eine BG geht auch). Es muss ein Zusammenarbeitsvertrag vorhanden sein.
    • Es sind Kredite ab CHF 20'000.- möglich. Das heisst, die Anschaffungskosten müssen mindestens CHF 40'000.- betragen. Es können auch mehrere Maschinen zusammen angeschafft werden, um so den Mindestrahmen erfüllen zu können. Der Kredit muss innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt werden, pro Jahr mindestens CHF 6'000.-.
    • Der Kauf muss im kantonalen Amtsblatt publiziert werden.
    • Das Gesuch muss vor dem Kauf bewilligt sein.
    • Es braucht eine Sicherstellung des Kredits (z.B. Grundpfandrecht, Bankgarantie, etc.)
    • Maschinen und Fahrzeuge, die vorwiegend für Lohnarbeiten verwendet werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der kantonalen Webseite.

    Kontakt:
    Amt für Landwirtschaft und Natur
    Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, Hochbau
    Schwand 17
    3110 Münsingen
    Tel. +41 31 636 14 00

    Kontrolle

    Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der ÖLN-Kontrolle ab 2024. 

    Übergangsregelung: Wenn während der Kontrolle aufgezeigt werden kann, dass ein zugelassenes System bis Ende September 2023 bestellt aber noch nicht geliefert wurde, folgen keine Sanktionen. 

    Gesetzliche Grundlagen (Luftreinhalteverordnung, LRV ab 1.1.2022)

    Art. 552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
    1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.
    2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:
    a. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
    b. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz;
    c. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
    3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.

    Abdecken von offenen Güllelagern

    Die Pflicht zur Güllelagerabdeckung, welche auch in der Luftreinhalteverordnung festgelegt ist, tritt ab 2022 mit einer Sanierungsfrist von 6-8 Jahren in Kraft. Das heisst, im Kanton Bern müssen alle heute noch offenen Güllelager bis im Jahr 2030 gedeckt sein.

    Die bestehenden offenen Güllelager müssen mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung ausgestattet werden. Als solche Abdeckungen gelten feste Konstruktionen oder Schwimmfolien. Güllegruben und Sammelkanäle mit Spaltenböden müssen nicht zusätzlich abgedeckt werden.

    Ansprechpersonen

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