Luftreinhalte-Verordnung: Schleppschlauchobligatorium und Abdeckung offene Güllelager

07. Aug 2024

Die Bedenken der Branche gegenüber dem Umsetzungshorizont wurden aufgenommen. Der Bundesrat hat am 3. November 2022 entschieden, dass die Pflicht zum emissionsmindernden Ausbringverfahren, sprich «Schleppschlauchobligatorium» erst ab 2024 gilt. Der Berner Bauern Verband wie auch der SBV erachten diesen Entscheid als wichtig und richtig. Eine Umsetzung auf 2022 hätte verschiedene Herausforderungen verstärkt wie die langen Lieferfristen oder die Differenz zwischen Umweltrecht und Agrarvollzug.

Schleppschlauch-Obligatorium

Schleppschlauch
Schleppschlauch

Politisch wurde mehrfach versucht, das Obligatorium praxistauglicher umzusetzen, leider scheiterten alle Anträge. Auch Versuche den Schleppschlaucheinsatz weiter zu fördern anstelle ihn für obligatorisch zu erklären scheiterten. So hat der Nationalrat im Juni 2021 die Chance verpasst, den sehr problematischen Entscheid des Bundesrates zum Schleppschlauchobligatorium zu korrigieren. Trotz grosser Mehrheit im Ständerat und Empfehlung in der beratenden Nationalratskommission, lehnte die Mehrheit des Nationalrates die Motion Hegglin ab.

Abdecken von offenen Güllelagern

Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) müssen grundsätzlich seit 2022 Lagereinrichtungen für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Abdeckungen versehen sein. Als solche Abdeckungen gelten feste Konstruktionen oder Schwimmfolien. Güllegruben und Sammelkanäle mit Spaltenböden müssen nicht zusätzlich abgedeckt werden.  Noch nicht abgedeckte Güllelager erhalten eine Frist für die Abdeckung. Im Kanton Bern ist das Amt für Umwelt und Energie für die Umsetzung der Abdeckung offener Güllegruben zuständig.

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