Gewässerraum

16. Jan 2023

Mit der Revision des Gewässerschutzgesetztes, wie auch der Gewässerschutzverordnung sind die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum auszuscheiden. Ziel der Gewässerraumausscheidung ist die Förderung von Renaturierungsmassnahmen, Sicherstellung einer extensiven Nutzung des Gewässerraums und eine Milderung der negativen Folgen der Wasserkraftnutzung.

Gewässerlauf

Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die raumplanerische Festlegung und Dimensionierung der Gewässerräume zuständig. Es ist deren Aufgabe, die Vorschriften zur Ausscheidung der Gewässerräume in der Ortsplanung sinnvoll umzusetzen und diese in der baurechtlichen Grundordnung oder Überbauungsordnung grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Damit bei der Ausscheidung der Gewässerräume die Anliegen der Grundeigentümer (in vielen Fällen Bauernfamilien) berücksichtigt werden, empfiehlt der Berner Bauern Verband eine aktive Mitarbeit. Je früher Anliegen eingebracht werden, desto eher werden diese berücksichtigt. Idealerweise kann eine Arbeitsgruppe Landwirtschaft gebildet werden. Diese befasst sich explizit mit der Thematik Gewässerraum in der Landwirtschaft und ist bereits bei der Erarbeitung des ersten Entwurfes involviert. Zentrale Themen sind dabei die Festlegung der Gerinnesohlenbreite, der durchschnittlichen Gewässerbreite und die Seitenverschiebung.

Wir haben in einem Merkblatt die wichtigsten Punkte festgehalten, auf die geachtet werden sollte.

Bei Fragen oder Unklarheiten unterstützen wir Sie gerne.

Randstreifen

Häufig verläuft neben einem Gewässer ein Weg oder eine Strasse. Das Gewässerschutzgesetz besagt, dass wenn ein Gewässerraum über eine Verkehrsanlage hinausragt, auf die Bewirtschaftungseinschränkung verzichtet werden kann. Erst ab dem Herbst 2019 hat der Kanton das Vorgehen zur Genehmigung dieser Ausnahme festgelegt. Vorher war dies zwar in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen, in der kantonalen Umsetzung jedoch noch nicht abschliessend festgelegt. Für diese kantonale Umsetzung hat sich der Berner Bauern Verband mehreren Jahren engagiert.

Es ist aus Sicht der Landwirtschaft wichtig, dass diese Ausnahme während der Nutzungsplanung durch die Gemeinde gemacht wird und nicht durch jeden Grundbesitzer einzeln vorgenommen werden muss. Hier ist es unbedingt notwendig genau hinzusehen und dies in den kommunalen Gremien, in der Mitwirkung oder mit Einsprachen zu verlangen.

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