26. Jan 2023
Änderungen kantonale Jagdverordnung – Regelungen für Zäune treten ab März 2023 in Kraft
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat im Jahr 2022 eine Teilrevision der Jagdverordnung genehmigt. Darin sind unter anderem Änderungen zur Entschädigung von Nutztierrissen durch den Wolf und neue Regelungen zu den Zäunen in der Landwirtschaft enthalten. Die neuen Regelungen zu den Zäunen in der Landwirtschaft treten bereits ab 1. März 2023 in Kraft.
In der neuen Wildtierschutzverordnung sind die Bestimmungen zu den Zäunen festgehalten. Für die Umsetzung ist das Jagdinspektorat zuständig.
Zäune und Netze
1 Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.
2 Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.
3 Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.
4 Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.
Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen
1 Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an
a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,
b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.
2 Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.
Die Änderungen zur Entschädigung von Nutztierrissen durch den Wolf treten ab 1. Dezember 2023 in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden durch den Wolf gerissene Tiere in der Talzone bis und mit der Bergzone 2 nur noch entschädigt, wenn sie geschützt waren. Tiere in der Bergzone 3 und 4 sowie im Sömmerungsgebiet werden nach wie vor unabhängig von ihrem Schutzstatus entschädigt.
Der Berner Bauern Verband sprach sich klar gegen eine Verschärfung der Entschädigung von gerissenen Tieren aus. Die zunehmende Wolfspopulation steht im Interesse der Gesellschaft, aus diesem Grund muss die Allgemeinheit für Schäden und zusätzliche Aufwände aufkommen und nicht die Landwirtschaft selbst. Der BEBV setzte sich ebenfalls für eine Verlängerung der Übergangsfrist ein. Die Anpassung der Entschädigung tritt nun per 1. Dezember 2023 ein und nicht wie ursprünglich angedacht ab dem 1. August 2023 in Kraft. Es ist nun wichtig, die etwas längere Übergangsfrist zu nutzen und die Landwirtinnen und Landwirte via Beratung über ihre Schutzmöglichkeiten zu informieren. Dazu sucht der BEBV das Gespräch mit dem Inforama Hondrich. Zudem wird aktiv das Gespräch mit dem Berner Jagdinspektorat bezüglich der Umsetzung gesucht. Der BEBV fordert, dass Tiere auch als geschützt gelten, wenn technische Störungen oder klimatische Einflüsse die Ursache sind für einen defekten Zaun.
Für Fragen zum Schutz von Tieren:
Inforama Hondrich, Peter Berger, 031 636 83 14, peter.berger@be.ch
Fragen zur Umsetzung der Verordnung:
Jagdinspektorat Kanton Bern, 031 636 14 30, info.ji@be.ch