12. Apr 2024
Regelung zu Zäunen in der Landwirtschaft Kanton Bern
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat im Jahr 2022 eine Teilrevision der Jagdverordnung genehmigt. Darin sind unter anderem Änderungen zur Entschädigung von Nutztierrissen durch den Wolf und neue Regelungen zu den Zäunen in der Landwirtschaft enthalten. Die neuen Regelungen zu den Zäunen in der Landwirtschaft treten bereits ab 1. März 2023 in Kraft.
In der neuen Wildtierschutzverordnung sind die neuen Bestimmungen festgehalten. Für die Umsetzung ist das Jagdinspektorat zuständig.
Die neuen Regelungen zu den Zäunen in der Landwirtschaft sind ab 1. März 2023 in Kraft. Artikel 9a und 9b der kantonalen Wildtierschutzverordnung regeln den Umgang mit Zäunen:
Zäune und Netze
1 Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.
2 Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.
3 Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.
4 Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.
Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen
1 Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an
a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,
b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.
2 Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.
Für Fragen zum Schutz von Tieren:
Inforama Hondrich, Peter Berger, 031 636 83 14, peter.berger@be.ch
Für Fragen zur Umsetzung der Verordnung:
Jagdinspektorat Kanton Bern, 031 636 14 30, info.ji@be.ch