Initiative
Was die Initiative will
- Mehr pflanzliche Lebensmittel.
Produktion und Konsum sollen auf pflanzlichen statt tierischen Lebensmitteln ausgerichtet werden - Inlandproduktion und Selbstversorgung steigern.
Den Selbstversorgungsgrad von 46 auf min. 70 Prozent erhöhen (Ernährungssicherheit) - Sauberes Trinkwasser sichern.
Nachhaltige Trinkwasserversorgung sicherstellen und Grundwasserressourcen schützen - Biodiversität, Bodenfruchtbarkeit und samenfesten Sorten erhalten.
Produktionsgrundlage für eine natürliche Landwirtschaft sicherstellen. - Umweltziele Landwirtschaft (UZL) einhalten.
Höchstwerte für Dünger, Nährstoffüberschüsse bei Stickstoff und Phosphor nicht überschreiten. - Zielorientierte Subventionen.
Förderungen, Forschung, Beratung und Ausbildung auf nachhaltige, klimabewusste Ernährung ausrichten. - Umsetzung innerhalb 10 Jahre.
Die Ziele sollen innerhalb von 10 Jahren realisiert werden.
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)»
Konkret will sie die fett/kursiv markierten Ergänzungen in der Bundesverfassung anbringen:
Art. 104a Ernährungssicherheit
1
Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:
a.die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut; abis. die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;
b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
c. eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;
d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.
2
Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.
3
Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.
Art. 74 Umwelt
Art. 74a Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität
1
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.
2
Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.
Art. 197 Ziff. 15 Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a
1
Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.
2
Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.
3
Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.