Neue Mass­nahmen zur Ver­meid­ung der Schlach­tung trächtiger Tiere

21. Feb 2022

Zur Vermeidung der Schlachtung von trächtigen Tieren besteht in der Schweiz seit 2017 eine Branchenlösung mittels Fachempfehlung. Die Tierhalter stehen in der Hauptverantwortung, die bereits tiefe Zahl von unbegründeten Schlachtungen trächtiger Tiere weiter zu senken. Deshalb treten per 1. Februar 2022 neue zusätzliche Massnahmen in Kraft.

Allgemeine Massnahmen zur Vermeidung Schlachtung trächtiger Tiere ab dem 1. Februar 2022:

  • Deklarationspflicht: Die Angabe zum Trächtigkeitsstatus ist bei Rindern ab 15 Monaten und bei Kühen ab 5 Monaten nach dem letzten Abkalbedatum auf dem Begleitdokument aufzuführen
  • Tiere mit der Deklaration «ja» benötigen ein tierärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Schlachtung begründet. Das Zeugnis ist dem Begleitdokument beizulegen.
  • Tiere mit Mumien benötigen ebenfalls ein tierärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Schlachtung begründet.
  • Sind Tiere mit der Deklaration «nein» oder fehlender Angabe bei der Schlachtung trotzdem trächtig, wird eine Gebühr von Fr. 200.- in Abzug gebracht.

Das Vorgehen zur Trächtigkeitsuntersuchung in den Schlachtbetrieben und weitere Massnahmen sind der Fachempfehlung zu entnehmen.

Zusätzliche neue Weisungen für Rindviehmärkte ab dem 1. Februar 2022:
  • Gesunde trächtige Tiere sind zur Vermarktung zugelassen, müssen aber von der Marktorganisation deutlich mit einem T gekennzeichnet werden. Diese Tiere sind von der Zuteilung und Zuweisung ausgeschlossen.
  • Tiere, die als trächtig deklariert sind, benötigen ein tierärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Schlachtung begründet. Das Zeugnis ist dem Begleitdokument beizulegen.

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