Vogelgrippe: Aktuelle Situation Kanton Bern
17. Jan 2025
Am 9. Januar 2025 wurde das Vogelgrippevirus erstmals in der aktuellen Saison im Kanton Bern nachgewiesen. Betroffen war, ein in der Schleuse Port beim Ausfluss des Bielersees tot aufgefundener Schwan. Dies hat Auswirkungen auf die Geflügelhalter im Kanton Bern.
Sämtliche Geflügelhalter sind angehalten Präventionsmassnahmen umzusetzen. Weiter wurde aufgrund des Vorfalles das bestehende Beobachtungsgebiet (die Ufer des Bodensees und ein Teil des Rheins) auf die Ufergebiete der grossen Seen und Flüsse im Schweizer Mittelland ausgeweitet.
Im Kanton Bern umfasst das Beobachtungsgebiet einen Uferstreifen von 3km um folgende Gewässer:
- den Bielersee
- die Aare, vom Ausfluss aus dem Bielersee bis Klingnau, eingeschlossen das Naturschutzgebiet «Häftli»
- den Bielersee einschliesslich Zihlkanal,
- den Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal
- den Murtensee
- den Stausee Niederried
- den Wohlensee
Im Beobachtungsgebiet gelten vorsorgliche Massnahmen für Geflügelhalter. Diese dienen dazu, die Ausbreitung der Vogelgrippe in Hausgeflügelbestände zu verhindern.
Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die insgesamt 50 Vögel oder mehr halten, müssen folgende Massnahmen umsetzen (für kleinere Geflügelhaltungen sind die Massnahmen dringend empfohlen):
- Den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern. Dazu müssen Sie:
- Den Auslauf des Hausgeflügels auf einen geschlossenen Aussenklimabereich beschränken, oder
- Sicherstellen, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind, oder
- Das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, halten.
- Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
- Es müssen folgende Hygienemassnahmen getroffen werden:
- die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken;
- Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten;
- Personen dürfen die Geflügelhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten, die nur in dieser Geflügelhaltung verwendet und regelmässig gewaschen werden. Sie müssen die Hände vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Geflügelhaltung waschen und desinfizieren.
- Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.