Versicherungsschutz ab 2027 Voraussetzung für Direktzahlungen

25. Jul 2025

Ab 2027 ist der Versicherungsschutz für mitarbeitende, verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner Voraussetzung für Direktzahlungen. Das Parlament hat verschiedene Anpassungen bei den Direktzahlungen beschlossen. Neu ist, dass ein persönlicher Versicherungsschutz für mitarbeitende (Ehe-)Partnerinnen und Partner ab 2027 Voraussetzung ist, um Direktzahlungen in voller Höhe zu erhalten.

Wenn diese Personen regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb ihres Partners oder ihrer Partnerin mitarbeiten, müssen sie sozial abgesichert sein. Der Versicherungsschutz muss die Risiko-Vorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken.

Wer ist betroffen?

Die Versicherungspflicht gilt für:

  • Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen
  • Unter 65 Jahre alt
  • Kein oder tiefes eigenes Einkommen (unter CHF 22'680 pro Jahr, Stand 2025)
  • Regelmässige und erhebliche Mitarbeit auf dem Betrieb, nachgewiesen durch den Zweiverdienerabzug in der Steuererklärung


Wer ist ausgenommen?

  • Eigenes Einkommen über CHF 22'680 (BVG-Eintrittsschwelle)
  • Keine erhebliche Mitarbeit, d. h. kein Zweiverdienerabzug bei den Steuern
  • Alter über 65 Jahre
  • Betriebseinkommen unter CHF 12'000 pro Jahr (Durchschnitt der letzten zwei Jahre)
  • Spezielle Betriebe wie Sömmerungsbetriebe, Gemeindebetriebe etc.
  • Versicherungsausschluss oder -vorbehalt (max. 5 Jahre gültig)
  • Für Personen, die am 1. Januar 2027 das 55. Altersjahr vollendet haben, besteht keine Pflicht zu einem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Auskunft zu den nötigen Nachweisen und passenden Versicherungslösungen geben die Beraterinnen und Berater der Agrisano-Regionalstelle Bern (031 938 22 54) und der Partner Agro Treuhandstellen Rütti, Schwand, Waldhof und Emmental.

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