06. Apr 2023
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat im Rahmen der Vorsorgemassnahmen bei der Afrikanischen Schweinepest festgestellt, dass zahlreiche Schweine in Sömmerungsgebieten nicht korrekt gemeldet werden. Tierhaltende werden vom Kanton aufgefordert, die Meldungen korrekt zu machen.
Zugänge von Schweinen auf Betriebe müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen an die TVD gemeldet werden. Diese Vorschrift gilt auch für Sömmerungsbetriebe. Genauso muss bei der Rückkehr auf den Talbetrieb ein Zugang gemeldet werden.
Damit die Zugangsmeldungen via TVD auf einem Betrieb gemacht werden können, muss die Schweinehaltung beim Kanton registriert sein. Die Gattung «Schwein» wird in diesem Fall in der TVD angezeigt. Falls dies nicht der Fall ist, muss die Schweinehaltung bei der kantonalen Koordinationsstelle, Abteilung Direktzahlungen ADZ, registriert werden. Die Neuregistrierung kann über ein Online-Formular gemacht werden.
Die Kontrolldienste wurden bezüglich der fehlenden Meldungen ebenfalls informiert. Bei den Kontrollen wird also vermehrt überprüft, ob die Tiere korrekt gemeldet worden sind.