Stellenmeldepflicht für Landwirtschaftliche Hilfskräfte 2023

02. Mär 2023

Der Schwellenwert per 01.01.2023 bleibt unverändert auf 5 Prozent Arbeitslosenquote der einzelnen Berufsarten. Alle landwirtschaftlichen Hilfskräfte sind weiterhin der Meldepflicht unterstellt.

Wir machen Sie auf einige Punkte aufmerksam, die bei der Ausschreibung einer Stelle beim RAV zu beachten sind:

  • Alle Stellen, die von einer landwirtschaftlichen Hilfskraft abgedeckt werden, sind stellenmeldepflichtig, dies gilt auch für Aushilfen, welche z. B. bei der Kartoffelernte oder in der Pouletmast  aushelfen.
  • Sofern das Datum der Anstellung noch nicht ganz klar ist und man die Stelle jedoch trotzdem bereits ausschreiben möchte, bleibt diese Ausschreibung bis zu 3 Monate gültig. Verstreicht dieser Zeitraum ungenutzt, muss die Stelle neu gemeldet werden (Stellenantritt nach Vereinbarung).
  • Die Anzahl der Personen die man anstellen möchte, muss mit der Ausschreibung übereinstimmen, resp. es dürfen maximal so viele Personen angestellt werden, wie Stellen ausgeschrieben wurden.
  • Bitte die Stelle jeweils so präzise wie möglich ausschreiben.
  • Falls von einer beim RAV registrierten Person ein Bewerbungsdossier zugestellt wird, ist es hilfreich, wenn dem RAV eine Meldung gemacht und über den weiteren Verlauf informiert wird.
  • Bei der Ausschreibung auf der Homepage arbeit.swiss kann die Stelle nach Ablauf der Sperrfrist auf der Internetseite gelöscht werden.

Das RAV ist nicht die Kontrollstelle bei der Einhaltung der Stellenmeldepflicht und steht beratend zur Seite, unter 
Tel: 031 635 37 70 oder per Mail: rav-orp-jobs.bm@be.ch

Der Berner Bauern Verband mit der Abteilung Personaldienstleistungen steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Tel: 031 938 22 95
Email: pdl@bernerbauern.ch

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