07. Jun 2023
In der Direktvermarktung ist das Selbstpflücken (Selfpick) von Früchten eine beliebte Form, um frische Produkte anzubieten. Neben dem Erlebnis des Selberpflückens erhalten die Kunden einen Einblick in die Landwirtschaft. Doch wie sieht es punkto Versicherungsschutz aus?
Der Selbstpflücker gilt nicht als Arbeitnehmer des Betriebes und ist für seinen Unfallversicherungsschutz selbst verantwortlich. Der Landwirt muss jedoch mit geeigneten Massnahmen die Selbstpflücker bestmöglich schützen. Sicherlich sind die Gefahren in Obstanlagen höher einzustufen als in einem Erdbeerfeld. Grundsätzlich müssen sich die Bäume in einem guten Pflegezustand befinden. Wenn in einer Obstanlage der Einsatz einer Leiter überhaupt erlaubt wird, müssen diese kontrolliert sowie sicher angestellt und gesichert werden. Selbstpflücker sind zu instruieren, müssen fit und mit festem Schuhwerk ausgerüstet sein und sind am Anfang zu überwachen. Erkennt man Unsicherheiten, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist einzuschreiten.
Wenn ein Betrieb durch den Selfpick die Besucherzahl gezielt erhöht, muss sich der Betriebsleiter der geänderten Gefahrengrundlage und seiner Verantwortung bewusst sein. Der Blick ist also auch über die Selbstpflückanlage hinaus zu richten. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Gefahrenbereiche zusätzlich signalisiert und allenfalls abgesperrt werden müssen (Strasse, Güllelager, Weidetiere etc.). Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) bietet Sicherheits-Checks an, bei denen Gefahren analysiert und Präventionsmassnahmen empfohlen werden.
Im Versicherungspaket agroPak der Emmental Versicherung ist die Direktvermarktung bereits in der Grunddeckung mitversichert. Beim Betrieb einer Selbstpflückanlage kommen verschiedene Haftungsnormen zur Anwendung (Verschuldenshaftung, Werkeigentümerhaftung etc.). Da man insbesondere beim Betrieb einer grossen Selbstpflückanlage den Grunddeckungsbereich einer Haftpflichtversicherung verlässt, ist man im Zweifelsfall gut beraten, beim Haftpflichtversicherer eine schriftliche Deckungszusage für diese betriebliche Aktivität zu verlangen. Zu empfehlen ist, den Grobfahrlässigkeitsverzicht in die Betriebshaftpflicht zu integrieren. Ebenso wird der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfohlen.
Bei Fragen zur Betriebshaftpflichtversicherung sind die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungs-stellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg gerne behilflich.