15. Aug 2023
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Schleppschlauchobligatorium. Die Luftreinhalte-Verordnung schreibt vor, dass ab 2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf begüllbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Hangneigungen bis 18 % möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen (Anh. 2 Ziff. 552 LRV). Die Sömmerungsfläche ist vom Obligatorium nicht betroffen, da sie per Definition nicht zur LN gehört.
Die Kontrollen erfolgen ebenfalls ab 2024 im Rahmen der ÖLN-Kontrollen. Wenn während der Kontrolle aufgezeigt werden kann, dass ein zugelassenes System bis Ende September 2023 bestellt aber noch nicht geliefert wurde, folge keine Sanktionen.