Schleppschlauchobligatorium ab 2024 – Bestellungen bis September 2023 möglich

15. Aug 2023

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Schleppschlauchobligatorium. Die Luftreinhalte-Verordnung schreibt vor, dass ab 2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf begüllbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Hangneigungen bis 18 % möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen (Anh. 2 Ziff. 552 LRV). Die Sömmerungsfläche ist vom Obligatorium nicht betroffen, da sie per Definition nicht zur LN gehört.

Die Kontrollen erfolgen ebenfalls ab 2024 im Rahmen der ÖLN-Kontrollen. Wenn während der Kontrolle aufgezeigt werden kann, dass ein zugelassenes System bis Ende September 2023 bestellt aber noch nicht geliefert wurde, folge keine Sanktionen.

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