20. Okt 2023
Ab 1. Januar 2024 ist das Schleppschlauch-Obligatorium (SSO) gültig. Vollzugsbehörde im Kanton Bern ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE). Der Berner Bauern Verband steht seit Frühling in Kontakt mit dem AUE. Das AUE hat nun Anfangs Herbst Antworten geliefert. Das gesamte Antwortschreiben finden Sie unter untenstehendem Link. Das wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst:
Ausnahmen von Kulturen
Es gibt keine kantonale, aber eine nationale Liste auf Basis einer BLW-Weisung. Diese wird in der Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» (Kapitel3.7.1, Emissionsmindernde Ausbringverfahren) aufgeführt:
- Wenig intensiv genutzte Wiesen (Kulturcode 612)
- Reben (Kulturcode 701, 717, 735)
- Permakultur (Kulturcode 725)
- Obstanlagen (Kulturcode 702, 703, 704)
- Andere Obstanlagen (Kulturcode 731)
- Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe II (Kulturcode 921, 922, 923)
- Einzelflächen von weniger als 25 Aren
Inzwischen wurde auch das Agridea-Merkblatt zu den emissionsmindernden Ausbringverfahren überarbeitet und im Anhang mit einer noch ausgedehnteren Kulturcodeliste ergänzt.
Für den Kanton Bern: Im Agrarinformationssystem GELAN sind sämtliche ausgeschlossenen Flächen hinterlegt und werden automatisch dargestellt und vom SSO ausgeschieden. Dies beinhaltet auch die Flächen, welche sowieso nicht gedüngt werden können oder dürfen (z.B. nicht düngbare Ökoflächen, Waldränder, Bäume etc.). Unabhängig von der Qualitätsstufe werden Hochstammfeldobstbäume sowie einheimisch standortgerechte Einzelbäume und Alleen im GELAN automatisch von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen.
Ausnahmen aufgrund von Sicherheit / Zufahrt / Platzverhältnisse
Bei Ausnahmegesuchen muss immer aufgezeigt werden können, weshalb bisher ein Begüllen möglich war und nun neu mit dem Schleppschlauch nicht mehr möglich sein soll. Ausnahmebewilligungen werden vom Kanton restriktiv gehandhabt. Eine Konkretisierung wird für den Kanton erst anhand von konkreten Einzelfällen möglich sein.
Laut AUE zeigt sich in der aktuellen Vollzugspraxis, dass für Gesuche aufgrund er 3 Ausnahmengründe (Sicherheitsgründe, Platzverhältnisse, Zufahrten) noch keine standardisierte Vorgehensweise möglich ist, und diese daher einzelfallweise betrachtet werden müssen. Die Vollzugspraxis kann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn neuere Erkenntnisse vorliegen, in Zusammenarbeit mit dem LANAT soweit als möglich in den Merkblättern und auf der Webseite des AUE abgebildet werden.
Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen sind nur in Einzelfällen möglich. Via GELAN kann pro Begründung (Sicherheit, Erreichbarkeit, Platzverhältnisse) je ein Gesuch für mehrere Flächen eingereicht werden. Der Entscheid erfolgt in einer Verfügung zu allen dargelegten Argumenten und Flächen. Hilfreich zur Reduktion von Aufwand und Kosten ist, wenn bei der Gesuchstellung zusätzliche Bemerkungen in GELAN im «Bemerkungsfeld Bewirtschafter» aufgeführt werden (z.B. bei mehreren Gründen für dasselbe Gesuch).
Wird via GELAN eine Sonderbewilligung für Ausnahmen vom Schleppschlauch-Obligatorium beantragt, so wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin vom AUE eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit Hinweisen zugestellt. Um den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, finden anlässlich der Bearbeitung der Ausnahmegesuche oft Begehungen vor Ort statt.
Die Schleppschlauchpflicht gilt auch während der Gesuchsbearbeitung für ein Ausnahmegesuch (ab dem 1. Januar 2024), d.h. mit Gesucheinreichung besteht keine provisorische Bewilligung bis zum Entscheid über das Gesuch. Der Kanton Bern sieht vor, dass anlässlich der Kontrolle im 2024 der Bestellnachweis eines Schleppschlauchverteilers akzeptiert wird, sofern die Bestellung spätestens im September 2023 erfolgt ist.
Da sich die technischen oder betrieblichen Gegebenheiten ändern können, wird die Ausnahmebewilligung befristet. Eine ausgestellte Ausnahmebewilligung ist daher 5 Jahre gültig. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer erlischt die Bewilligung. Es wird angestrebt, in einem vereinfachten Verfahren die Bewilligungen zu verlängern, falls keine technischen oder betrieblichen Änderungen vorliegen. Der(unveränderte) Sachverhalt muss jedoch vom AUE / von der ADZ geprüft werden. Eine Selbstdeklaration reicht nicht aus.
Sanktionen
Die Verletzung des Schleppschlauch-Obligatoriums wird einerseits mit Kürzungen der Direktzahlung sanktioniert und kann (kumulativ) strafrechtlich geahndet werden. In der Regel erfolgten die Kürzungen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha. Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
- Nicht konforme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern: 300Fr./ha x betroffene Fläche in ha (welche nicht nach den Vorgaben gegüllt worden ist). (Art. 13Abs. 2bisin Verbindung mit Anh. 8 Ziff. 2.3a DZV)
- Das Umweltschutzgesetz sieht bei Verstössen gegen die Umweltschutzbestimmungen Bussen bis zu CHF 20’000.- vor. Es sind auch Privatpersonen berechtigt, entsprechende Strafanzeigen einzureichen. Das AUE wird im Wiederholungsfall Strafanzeige einreichen.
Nicht-direktzahlungsberechtigte Betriebe werden in der GELAN-Anwendung geführt. Die schleppschlauchpflichtigen Flächen werden aber bisher bei diesen Betrieben nicht ausgeschieden. Diese werden durch das AUE einzeln kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert.
Die Informationen zum Schleppschlauch-Obligatorium befinden sich auf der Webseite «Luftemissionen aus der Landwirtschaft» des AUE. Kontakt kann über die E-Mail-Adresse mmnkbch und eine Telefonnummer mit eingeschränktem Zeitfenster (+41 31 636 99 31) aufgenommen werden.