Offene Schorgräben in Laufställen

03. Nov 2023

In letzter Zeit wurden bei Tierschutzkontrollen vermehrt offene Schorgräben, die beim Umbau eines Anbindestalls in einen Laufstall belassen wurden, beanstandet. Offene Schorgräben in Laufställen stellen gemäss Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine potentielle Verletzungsgefahr für die Tiere dar und müssen deshalb abgedeckt oder entfernt werden.

Wird anlässlich einer Kontrolle ein offener Schorgraben in einem Laufstall festgestellt, wird der Sachverhalt durch die Kontrollperson dokumentiert und an das AVET weitergeleitet. Obwohl dies als Tierschutzmangel zu werten ist, erfolgt bei der erstmaligen Feststellung keine Kürzung der Direktzahlungen. Die Tierhalterin/ der Tierhalter wird vom AVET angeschrieben und hat die Möglichkeit zu den in Aussicht gestellten Massnahmen und Fristen Stellung zu nehmen. Ja nach Sachverhalt ordnet das AVET darauf eine Frist zur Abdeckung oder Entfernung des Schorrgrabens an. Dabei können Kosten im Umfang von rund CHF 150.- bis 350.- entstehen.

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