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Impflicht für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kälber

20. Jun 2025

Um die Gesundheit der Kälber zu verbessern, hat die Branche entschieden, dass ab dem 1. Juli 2025 geborene Kälber, die vor dem 57. Lebtag den Geburtsbetrieb verlassen, mit einem Lebendimpfstoff intranasal gegen fieberhafte Atemwegserkrankungen geimpft werden müssen. Die Impfung muss mindestens 14 Tage vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs erfolgen.

Der Folgebetrieb, welcher die Kälber nach dem Geburtsbetrieb einstellt, muss innerhalb von 28 Tagen nach der Einstallung eine zweite Impfung gegen Atemwegserkrankung applizieren (intranasal oder parenteral).

Die Impfung muss sowohl auf dem Geburt- als auch auf dem Folgebetrieb im Behandlungsjournal mit eindeutiger Angabe vom Impfdatum und Impfstoff dokumentiert sein. Die Impfpflicht ist in den QM-Anforderungen festgehalten und gilt zunächst für drei Jahre.

Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig im Rahmen der QM-Kontrollen. Geprüft werden die Abgänge und Zugänge gemäss TVD, die Einträge im Behandlungsjournal mit Impfstoff und Impfdatum sowie die Beschaffung von Impfdosen plausibilisiert mit der Anzahl Kälber gemäss TVD.
Die Impfung soll helfen die Gesundheit der Kälber und damit auch das Image zu verbessern. Ziel ist es, auf Mastbetrieben gesündere Kälber mit besserer Konstitution zu haben, indem Viruserkrankungen als Wegbereiter von Lungenentzündungen zurückgedrängt werden. Zahlreiche Studien wie Praxiserfahrungen zeigen, dass Impfungen tatsächlich anerkannte und effektive Mittel sind, um dies zu erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass deutlich mehr als 80 % der Tränker geimpft wurden – daraus ergibt sich die sogenannte Herdenimmunität.

Weitere Angaben finden sie auf der Webseite von QM Schweiz:FAQ Impfung Kälbergrippe – qm-schweizerfleisch.ch
Und in entsprechenden Infoblättern: Infoblatt Kälberimpfung

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