10. Feb 2023
Im Kanton Bern ist das Güllen verboten, wenn der Boden schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt oder ausgetrocknet (Risse) ist. Auch beim Zwischenlagern von Mist sind Anforderungen zu beachten. Der Entschied, ob Gülle ausgebracht wird oder nicht liegt in der Eigenverantwortung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters.
Das Zwischenlagern von Mist (ausgenommen ist Geflügelmist) auf dem Feld ist für maximal 6 Wochen erlaubt. Das Zwischenlager ist abzudecken. Weitere Details sind in den Merkblättern zum Umgang mit Hofdünger zu finden.
Bei einer Verzeigung können sich Mitglieder für eine rechtliche Erstberatung an den Rechtsdienst vom BEBV wenden: Rechtsberatung