Förderung von Anlagen zur Speicherung von nachhaltiger Energie (Batterie)

28. Aug 2026

Die Abteilung Strukturverbesserung des Kantons Bern informiert, dass Gesuche zur Förderung von Batteriespeichern bis spätestens am 30. November eingereicht werden müssen. Anschliessend ist keine Förderung mehr möglich.

Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung von nachhaltiger Energie («Batteriespeicheranlagen») gemäss Anhang 3.4.1 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV, SR 913.1) können nur bis Ende 2026 gefördert werden.

Förderung mit rein kantonalen Beiträgen
Aufgrund der eingeschränkt zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge werden Batteriespeicheranlagen seit dem 1. Juli 2026 nur noch mit reinen Kantonsbeiträgen gefördert. Gesuche für eine Förderung solcher Anlagen müssen vollständig und inklusive aller erforderlichen Unterlagen bis am 30. November 2026 bei der Fachstelle Hochbau eingegangen sein. Nach diesem Termin ist keine Förderung mehr möglich.

Die rein kantonale Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der kantonalen Strukturverbesserungsverordnung (SVV BE, BSG 910.113) und kann unter Umständen Begrenzungen enthalten. Am Gesuchprozess resp. den erforderlichen Unterlagen ändert sich dadurch nichts.

Kontakt:
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Amt für Landwirtschaft und Natur
Abteilung Strukturverbesserung und Produktion/Fachstelle Hochbau
Schwand 17, 3110 Münsingen
031 636 14 00, www.be.ch/lanat

Abteilung Strukturverbesserung und Produktion, Fachstelle Hochbau

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