13. Mai 2022
Am 9. September 2020 überwies der Grosse Rat die Motion M 258-2019 Knutti, Freudiger «Flexiblere Lösungen beim Generationenwechsel». Darin wird der Regierungsrat beauftragt: 1. Ausbaumöglichkeiten für das zonenkonforme Wohnen dritter Generationen zu ermöglichen. 2. Die Praxisregelung von heute 60 Jahren bei Betriebsübergaben für zusätzlichen Wohnraum auf 50 Jahre herabzusetzen.
Das AGR, der Berner Bauern Verband (BEBV) und das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion haben sich mit den Motionären auf folgende Umsetzung geeinigt.
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind:
- kann Wohnraumbedarf für die 3. Generation im Umfang von 40 m²
Bruttogeschossfläche BGF geschaffen werden (siehe Ziff. 1);
- kann zusätzlicher Wohnraum bei einem Generationswechsel geschaffen
werden, bevor die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter 60-jährig ist (siehe
Ziff. 2.1);
- kann unter erleichterten Bedingungen zusätzlicher Wohnraum bei einem
Generationswechsel geschaffen werden, wenn die Betriebsleiterin bzw. der
Betriebsleiter bereits 60-jährig ist oder wenn eine gesundheitliche
Einschränkung besteht (siehe Ziff. 2.2 und 2.3).
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