Der bäuerliche Handschlag und seine Tücken

28. Apr 2026

In der Landwirtschaft gilt traditionell das gesprochene Wort. Der Handschlag ist nach wie vor eine branchenübliche und weit verbreitete Methode, um Vereinbarungen zu treffen. Dass ein mündlicher Vertrag grundsätzlich genauso verbindlich ist wie ein schriftlicher, steht ausser Frage.

Dennoch birgt der bäuerliche Handschlag gewisse Risiken, insbesondere dann, wenn Aussage gegen Aussage steht. Wie kann beispielsweise ein Käufer beim Erwerb eines gebrauchten Balkenmähers nachweisen, dass ein Preis von 400 Franken vereinbart wurde und nicht, wie vom Verkäufer behauptet 600 Franken? Oder was geschieht, wenn ein Schuldner behauptet, eine grössere Geldsumme bereits bar bezahlt zu haben? Ohne schriftliche Vereinbarung und Unterschrift ist es in solchen Fällen schwierig, Forderungen rechtlich durchzusetzen.

Der Rechtsdienst des Berner Bauern Verbandes empfiehlt daher, auch bei einfachen Rechtsgeschäften einen kurzen schriftlichen Vertrag mit den wichtigsten Punkten zu erstellen und von beiden Parteien unterzeichnen zu lassen. Dies hat nichts mit mangelndem Vertrauen zu tun. Im Gegenteil schafft es für beide Seiten Sicherheit. Denn auch unvorhergesehene Ereignisse können eintreten, und im Nachhinein lässt sich oft nicht mehr klären, was genau vereinbart wurde.

Ist eine E-Mail ausreichend?

In rechtlichen Zusammenhängen stellt sich zudem häufig die Frage nach der Beweiskraft von E- Mails. Kann der bäuerliche Handschlag auch digital erfolgen? Grundsätzlich können E -Mails als Beweismittel dienen. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass sie manipulierbar sind und es im Streitfall Diskussionen über ihre Echtheit geben kann. Zudem besteht das Risiko, dass E -Mails nicht zugestellt werden oder im Spam Ordner landen. Wenn es bei einem Rechtsgeschäft wichtig ist, den rechtzeitigen Empfang nachweisen zu können, empfiehlt es sich daher, eine Empfangsbestätigung zu verlangen.

In der Praxis rät der Rechtsdienst des Berner Bauern Verbandes, formelle Erklärungen per Einschreiben zu versenden. Dabei sollte unbedingt eine Kopie des Schreibens aufbewahrt werden. Schliesslich gibt es Verträge, für die gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben ist, etwa die öffentliche Beurkundung durch einen Notar oder zumindest die einfache Schriftlichkeit. In solchen Fällen müssen die Formvorschriften zwingend eingehalten werden. Ein mündlicher Vertrag oder Handschlag genügt dann nicht.

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