Ausnahmeregelungen Direktzahlungen infolge Trockenheit Kanton Bern

10. Jul 2026

Wegen der Trockenheit und der hohen Temperaturen können in vielen Teilen des Kantons Bern bestimmte Anforderungen der Direktzahlungen nicht mehr erfüllt werden. Ausnahmen sind möglich. Betroffen sind unter anderem RAUS, Weidebeitrag, Beweidung BFF, Suisse-Bilanz, GMF-Futterbilanz und Sömmerung.

Die Abteilung Direktzahlungen des LANAT hat gestützt auf Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung Massnahmen für die bestehende Ausnahmesituation beschlossen. Auf der Seite von GELAN sind alle Ausnahmen und das aktuelle Vorgehen aufgeführt.


15. Juli 2026: Präzisierung Sömmerung gemäss Abteilung Direktzahlungen (ADZ):

Zufütterung Sömmerung
Bei einer Zufütterung auf einem Sömmerungsbetrieb müssen sich die Betriebe telefonisch oder per E-Mail bei der Abteilung Direktzahlungen melden.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist eine Zufütterung grundsätzlich gestattet. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
a) Dies gilt, solange die Trockenheit anhält
b) Die Zufütterung und die entsprechende Nährstoffzufuhr dürfen keinen ökologischen Schaden anrichten
c) Dokumentieren Sie, wie viel Futter auf die Alp geführt wird und bewahren Sie die Belege der Futterzukäufe auf

Frühzeitige Abalpung
Für eine frühzeitige Abalpung ist ebenfalls eine telefonische Meldung oder eine Meldung per E-Mail an die Abteilung Direktzahlungen erforderlich.

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