Der Prozess bei einer Stellenbesetzung:
- Kontrolle ob eine auszuschreibende Stelle meldepflichtig ist oder nicht
- Ausschreiben der offenen Stelle auf arbeit.swiss
- Bestätigung der Stellenmeldepflicht durch die öAV (RAV)
- Drei passende Bewerbungs-Dossiers pro Stelle (falls vorhanden), werden vom RAV innert 3 Arbeitstagen an den Arbeitgeber (Stelleninserenten) übermittelt
- Beurteilung der Bewerbungsunterlagen durch den Arbeitgeber, ob ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist
- Mitteilungspflicht: Rückmeldung der Entscheidung an RAV
- Während 5 Arbeitstagen darf die Stelle nicht anderweitig ausgeschrieben werden (z.B. Presse, Webseite).
Ausschreibung auf arbeit.swiss:
- Arbeitsstelle in wenigen Minuten im Bereich Job-Room ->Stelle melden beschreiben.
- 1. E-Mailbestätigung, dass die offene Arbeitsstelle dem zuständigen RAV weitergeleitet wird mit dem Hinweis der Stellenmeldepflicht
- 2. E-Mail Information über die Validierung der offenen Arbeitsstelle im Job-Room und dem Publikationsverbot von 5
- Inserat beenden mit angefügtem Link im 1. Mail nach erfolgreicher Stellenbesetzung
- E-Mails ablegen für Dokumentation
Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht:
- Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes, können besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten anderweitig in der Firma angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden.
- Wenn die Beschäftigungsdauer maximal 14 Tage dauert.
- Wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden, oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
- Wenn Person angestellt werden, die beim RAV registriert Stellensuchende sind
Wir stellen Ihnen eine
Mustervorlage für die Meldepflicht zur Verfügung, diese darf kopiert und auf den jeweiligen Betrieb angepasst werden.